Der Inhalt dieses Buches hat vier Teile: Der erste Teil beschäftigt sich mit den politschen Streiks im Kontext der Geschichte bis zum Ende der Weimarer Rrepublik. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Geschichte des Rechts auf politschen und verbandsfreien Streik, und zwar mit Schwerpunkt ab 1945 bis zur Gegenwart. (…) Der dritte Teil zeigt an konkreten Beispielen, wie dieses angebliche Verbot von verbandsfreien und politschen Streiks immer wieder durchbrochen wurde.  Der vierte Teil gibt praktische Hinweis und Argumentationshilfen. In einem umfangreichen Anhang werden eine Liste mit verbotenen Streiks, ein Glossar, der Wiesbadener Appell und die „Qualifikationen“ des Hans Carl Nipperdey beschrieben (…). Dieses Buch soll nicht nur dazu beitragen, eine Debatte zu eröffnen über die Notwendigkeit, die Einschränkungen des Streikrechts zu beenden: Ohne politischen Streik keine Demokratie. Dieses Buch beschreibt auch konkrete, gangbare Schritte für den Praktiker, um diese Einschränkungen zu überwinden

.“ So fasst der Mit-Herausgeber Benedikt Hopmann die Intention des Buches im PapyRossa Verlag zusammen. Siehe mehr Informationen und zusammenfassende Argumentationshilfe sowie praktische Hinweise als dankenswerte Leseproben (es gibt keine Ausreden mehr!):

Politischer Streik. Geschichte, Recht und Beispiele

Benedikt Hopmann / Duygu Kaya / Alex Kübler / Günter Watermeier (Hg.)

PapyRossa Verlag, Köln Juni 2026

Paperback, 351 Seiten, zahlr. s/w-Abb.

EUR € 22,00 [D], ISBN 978-3-89438-880-5

Siehe

Informationen und Bestellung beim PapyRossa Verlag

darunter

Inhaltszeichnis

und die

Einleitung

Das Buch wird am 16. September 2026 um 19 Uhr im Haus der GEW vorgestellt.

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Unser Recht auf Streik

Eine zusammenfassende Argumentationshilfe

Benedikt Hopmann

Das herrschende Recht zerstört den natürlichen Zusammenhang zwischen wirtschaftlichem und politischem Streik. So war der Tarifkampf für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein hochpolitischer Streik. Als er erfolgreich durchgefochten war, wurde wenig später auch eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. Trotzdem war dieser Streik im Jahr 1956/57 im rechtlichen Sinne kein politischer Streik, weil er auf einen Tarifvertrag und nicht gegen den Staat gerichtet war. Streiks, die sich an den Staat richten, werden als politische Streiks definiert – und politische Streiks sollen verboten sein.

Entgegen der herrschenden Meinung sind Streiks gegen den Staat jedenfalls dann nicht verboten, wenn sie auf die »Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen« (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz) gerichtet sind.

Entgegen der herrschenden Meinung müssen auch Streiks, die nicht auf die »Förderung und Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen« gerichtet sind, also Streiks mit rein politischen Zielen, erlaubt Das muss jedenfalls für den Proteststreik gelten, der auf maximal einen Tag befristet ist und auf dem abhängig Beschäftigte ihre Meinung zum Beispiel zur Verteidigung des Friedens, zum Schutz der Umwelt oder gegen rassistische Morde kundtun. Abhängig Beschäftigte dürfen nicht im Betrieb gezwungen werden, auf eine kollektive Meinungsäußerung zu verzichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor Jahrzehnten die herausragende Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervorgehoben: »Die Meinungsfreiheit […] gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. […]

Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten. […] Indem der Demonstrant seine Meinung in physischer Präsenz, in voller Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien kundgibt, entfaltet auch er seine Persönlichkeit in unmittelbarer Weise […] das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers.« Wer meint, diese Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe habe nicht während der Arbeitszeit zu gelten, sagt nichts anderes als: An den Eingängen zu den Betrieben und Büros haben wir »Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers« abzugeben. Aber Freiheit nur in der Freizeit ist keine Freiheit. Ein Mensch, der morgens, wenn er die Tür zum Betrieb oder Büro öffnet, immer und …